in kürze AUSSTEHENDE MIETEN : Auch später einklagbar
Auch nach zwei Jahren können ausstehende Mieten noch eingefordert werden. Das OLG Frankfurt gab mit einem Urteil der Zahlungsklage einer Vermieterin statt. Es folgte nicht dem Einwand des Mieters, die Forderung sei verwirkt, da er nach zwei Jahren nicht mehr mit einer Klage habe rechnen müssen. (Az. 2 U 160/03). (dpa)