Zeit schinden auf Strobls Kosten
Nach der ersten Erklärung der inhaftierten Ingrid Strobl zur Sache kann die Bundesanwaltschaft statt Beweisen nur noch Glaubwürdigkeitserwägungen vorbringen / Ingrid Strobls Erklärungen zum Weckerkauf werden nicht widerlegt / Gericht will die Inhaftierte zur Namensnennung zwingen ■ Bonn Oliver Tolmein
13.9.1988