Der sächsische Verfassungsgerichtshof entscheidet, dass bei der Landtagswahl 30 AfDler antreten können – und bestätigt die vorherige Entscheidung im Eilverfahren.
Weil sie nur mit stark gekürzter Kandidat*innenliste antreten darf, zieht die AfD vor Gericht. Aus der Landes-CDU kommt indessen eine Koalitionsabsage.
Die AfD kann vor den Landtagswahlen in Sachsen keine Rechtsmittel gegen die kürzere Liste einlegen. Die Regelung ist sinnvoll – aber nicht in diesem Fall.