Demos auf Flughäfen sind erlaubt

BUNDESGERICHTSHOF Auch in unwirtlichen Winkeln eines Flughafens darf es Mahnwachen geben

KARLSRUHE taz | Nicht nur in den Glitzermeilen von Flughäfen darf demonstriert werden, sondern auch auf dem normalen zugänglichen Betriebsgelände. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte der 71-jährige Berliner Jesuitenpater Christian Herwartz. Gemeinsam mit der Gruppe „Ordensleute gegen Ausgrenzung“ wollte er ab 2012 Mahnwachen vor einem Abschiebegewahrsam auf dem Berliner Flughafen Schönefeld abhalten.

Die Berliner Flughafengesellschaft jedoch berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte die Mahnwachen. Herwartz klagte, unterlag aber vor den Gerichten in Brandenburg. Diese stützten ihre Linie auf das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsrichter hatten 2011 entschieden, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch auf Flughäfen gilt. Dort gebe es auch öffentliche „Räume des Flanierens“. Die Brandenburger Gerichte argumentierten nun, dass rund um die Schönefelder Flüchtlingsunterkunft kein Raum zum Flanieren sei. Dort seien nur Einrichtungen angesiedelt, die funktional zum Flughafen gehören.

Doch der Fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah das anders. „Wenn man im öffentlichen Straßenraum demonstriert, ist es oft auch unwirtlich und hässlich“, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Das Betriebsgelände des Flughafens Schönefeld sei ausreichend öffentlich zugänglich. (Az.: V ZR 227/14)

CHRISTIAN RATH