Polizisten-Urteil aufgehoben

Revision von Polizist vor dem Oberlandesgericht erfolgreich: Der Mann war wegen versuchter Vergewaltigung einer Kollegin verurteilt worden. Tatort: Betriebsfeier

Bremen taz ■ Der ganze Vergewaltigungsprozess muss aufs Neue aufgerollt werden. Elf Monate nach der Verurteilung eines Polizisten wegen versuchter Vergewaltigung einer Kollegin hat die Strafkammer des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG) in Bremen gestern dem Revisionsantrag der Verteidigung stattgegeben. Das Urteil des Amtsgerichts wird damit aufgehoben. Der Mann war nach mehrtägiger Verhandlung im Dezember vergangenen Jahres zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verknackt worden. Nun wird sich eine andere Kammer des Amtsgerichts erneut mit den Vorwürfen gegen den 36-jährigen Familienvater befassen müssen.

Das Verfahren hatte für einiges Aufsehen gesorgt – nicht nur weil eine Polizistin einen Kollegen angezeigt hatte, wozu sie nach eigenen Angaben von weiteren Kollegen ermutigt worden war. Sondern auch, weil die Umstände des Falles ein ausgesprochen schlechtes Licht auf die Polizei warfen. Die Tat soll sich auf einer von viele polizeiinternen Feiern ereignet haben, deren Hauptmerkmal der ausgiebige Alkoholgenuss war. Von „Kampfsaufen“ war behördenintern die Rede: Viele ZeugInnen, auch die Geschädigte, waren angetrunken gewesen, der Angeklagte sogar so sturztrunken, dass Kollegen ihn – regelwidrig – im Streifenwagen zu seiner Familie in eine Umlandgemeinde brachten. Im Urteil war seine Volltrunkenheit berücksichtigt worden.

Dieses Urteil hält das OLG jetzt aus zwei Gründen für rechtsfehlerhaft. So seien die Aussagen des Verurteilen während des Verfahrens im Urteil nicht ausreichend gewürdigt worden. Zugleich seien die Aussagen der als Belastungszeugin aufgetretenen Polizistin im Hinblick auf das Urteil nicht plausibel genug. Zu der Sprungrevision – unter Auslassung des Landgerichts – kam es, weil die Staatsanwaltschaft dem zugestimmt hatte. Die Staatsanwältin selbst hatte Freispruch gefordert.

Den Prozess hatten alle Beteiligten als „schwierig“ bezeichnet – weil wenige Zeugen nüchtern waren und die strafbare Grenzüberschreitung durch den Angeklagten wegen der vorangegangenen freundschaftlichen Nähe zwischen Opfer und Täter schwer zu bestimmen gewesen seien. ede