Vermieter kommt vor Handwerker

BGH: Mieterin bleibt auf Rechnung sitzen, wenn sie Leck eigenmächtig reparieren lässt

KARLSRUHE dpa ■ Mieter müssen den Handwerker selbst bezahlen, wenn sie eine Reparatur eigenmächtig in Auftrag gegeben haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gestern. Danach darf der Mieter nur in Notfällen selbst für die Beseitigung von Schäden in seiner Wohnung sorgen. Grundsätzlich habe der Vermieter Vorrang und dürfe vom Mieter nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, entschied der BGH.

Im verhandelten Fall hatte eine Mieterin den Installateur mit der Reparatur der Heizung beauftragt und wollte anschließend die Kosten vom Vermieter ersetzt bekommen. Die Mieterin berief sich auf eine Klausel im Mietvertrag, in der es hieß: „Heizung muss dringend kontrolliert werden.“ Diese Pflicht habe sie mit dem Auftrag an den Handwerker umgesetzt.

Der BGH stellte klar, dass der Mieter den Vermieter grundsätzlich zuerst zur Beseitigung des Mangels auffordern und ihn „in Verzug“ setzen muss – es sei denn, die Reparatur ist so dringlich und duldet keinen Aufschub. Der Vorrang des Vermieters gelte ungeachtet der Vertragsklausel, weil die Mieterin danach auf Rechnung des Vermieters nur eine Kontrolle der Heizung habe in Auftrag geben dürfen. Der Mieterbund rät, den Vermieter sofort schriftlich über Mängel zu informieren. (Az.: VIII ZR 222/06)