Bausparkassen dürfen kündigen

STUTTGART ap ■ Bausparkassen dürfen unter bestimmten Umständen über die vereinbarte Summe hinaus eingezahlte Bausparverträge kündigen – auch gegen den Willen des Kunden. Darauf hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am Freitag hingewiesen. Sie beruft sich dabei auf die Schlichtungsstelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse gelte allerdings nur, wenn bei Vertragsabschluss eine unbestimmte Rückzahlung vereinbart wurde, sagt Niels Nauhauser. Nauhauser ist Finanzexperte der Verbraucherzentrale und erklärt: „Übersteigt das Guthaben die Bausparsumme und aus dem Kleingedruckten geht hervor, dass die Rückzahlung unbestimmt ist, können beide Vertragspartner mit Frist von drei Monaten kündigen.“