miethai: auszugsrenovierungsklausel
: Im Mietvertrag unwirksam

Mieter können sich freuen. Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen Schönheitsreparaturen zugunsten der Mieter entschieden: In einem aktuellen Urteil vom 12. 9. 2007 (Az. VIII ZR 316/06) entschied er, dass eine Regelung im Mietvertrag, nach welcher der Mieter die Wohnung bei Auszug renoviert übergeben muss, unwirksam ist. Die Klausel lautete: „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert … zurückzugeben.“

Maßgebend für die Entscheidung war dabei insbesondere, wie ein durchschnittlicher Mieter diese Formulierung verstehen musste. Dieser wird nämlich regelmäßig davon ausgehen, dass er die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renovieren muss. Dadurch wird der Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann neu zu streichen, wenn er nur kurze Zeit in der Wohnung gewohnt oder erst kurz zuvor Schönheitsreparaturen vorgenommen hat. Ohne Bedeutung ist dabei, ob dem Mieter neben der Endrenovierungspflicht zugleich eine Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen auferlegt ist: Eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung und vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug vereinbart wird, benachteiligt ihn auch dann unangemessen, wenn ihn keine Schönheitsreparaturverpflichtung trifft.

Aufgrund der neuesten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass in einer Vielzahl von Mietverträgen die Regelungen über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch die Mieter unwirksam sind. Da es auf den jeweiligen genauen Wortlaut ankommt, sollte der zugrunde liegende Mietvertrag vor Beendigung unbedingt überprüft werden. Eine Beratung kann Zeit und Geld sparen helfen.

MICHAELA SPERBER ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de.