Vermieter müssen Mieter zählen

Bei Betriebskosten gilt die tatsächliche Mieterzahl. Rückgriff auf Meldeamt unzulässig

KARLSRUHE dpa ■ Vermieter müssen sich bei einer Abrechnung der Betriebskosten nach der Kopfzahl der Mieter an die tatsächliche Anzahl der Bewohner halten. Ein Rückgriff auf das Einwohnermelderegister ist laut dem Karlsruher Bundesgerichtshof nicht zulässig. Er wies gestern eine Klage der Stadt Fürstenfeldbruck ab. Die Stadt hatte in einem eigenen Wohnblock mit 20 Wohnungen Wasserverbrauch, Abwasser und Müllabfuhr nach der Kopfzahl der Bewohner abgerechnet und sich dabei am Melderegister orientiert. Dagegen hatte sich ein Mieter gewehrt (Az.: VIII ZR 82/07).

Laut BGH ist das Melderegister wegen der Fluktuation in solchen Häusern zu ungenau. „Das Melderegister ist ein Register, dessen Vollständigkeit etwas fraglich ist“, sagte der Senatsvorsitzende. Deshalb müsse der Vermieter zu bestimmten Stichtagen die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellen. Das gelte trotz des damit verbundenen höheren Aufwands. Nach seinen Worten wäre ohnehin unklar, unter welchen Voraussetzungen ein privater Vermieter auf das Melderegister zurückgreifen könnte. Der Deutsche Mieterbund (DMB) nannte das Urteil richtig und lebensnah. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass nicht sämtliche Bewohner, insbesondere Kinder, beim Meldeamt registriert sind.