miethai: tierhaltung
: Alles erlaubt?

In einem Urteil vom 14. 11. 2007 (VIII ZR 340/06) hatte der Bundesgerichtshof das Tierhaltungsverbot in einem Mietvertrag für unwirksam erklärt. In Presseveröffentlichungen wurde danach zum Teil der Eindruck erweckt, alle Tierhaltungsverbote seien unwirksam und Tiere dürften ungehindert in der Mietwohnung gehalten werden. So allgemein stimmt diese Aussage leider nicht.

Unzulässig ist es dem Urteil nach, in Mietverträgen die Tierhaltung pauschal zu verbieten oder nur ausnahmsweise – mit Zustimmung des Vermieters – zuzulassen, wenn Kriterien für die Erlaubniserteilung nicht genannt werden. Wer als Mieter eine solch allgemeine Klausel in seinem Mietvertrag findet, ist an das Verbot nicht gebunden. Als zulässig werden aber Klauseln erachtet, die Tierhaltung zwar grundsätzlich verbieten, die Haltung von Kleintieren wie zum Beispiel Vögeln, Fischen, Hamstern aber zulassen. Es wird zwar darüber diskutiert, ob nicht auch die Hunde- und Katzenhaltung zum normalen Wohngebrauch gehöre und daher immer zulässig sei. Geklärt ist diese Frage noch nicht.

Wer daher etwa mit Hund oder Katze in eine Wohnung ziehen will, deren Vertrag das Verbot von Hunde- und/oder Katzenhaltung vorsieht, der tut gut daran, sich dies vorher durch eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters bestätigen zu lassen. Sonst kann es nach der derzeitigen Rechtslage sein, dass der Vermieter zu Recht die Abschaffung des Tieres verlangt.

Eine klare Ausnahme machen die Gerichte unter anderem bei Blindenhunden oder auch dann, wenn Hund oder Katze aus anderen gesundheitlichen beziehungsweise therapeutischen Gründen für den Mieter wichtig sind. Bestreitet der Vermieter die Wichtigkeit der Tierhaltung, sollte mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werde, dass dieser die therapeutische Bedeutung des Tieres für die gesundheitliche Stabilisierung bestätigt.

EVE RAATSCHEN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de.