Freie Arztwahl im Abschiebeknast

Gericht urteilt: Polizei hat Abschiebehäftlingen rechtswidrig Arztbesuche verweigert. Behörde muss Erlass ändern

Auch Abschiebehäftlinge haben ein Recht auf freie Arztwahl. Dies entschied nun das Oberverwaltungsgericht Bremen. Demnach war es rechtswidrig, dass den Insassen des Abschiebegewahrsams verweigert wurde, sich von Ärzten ihrer Wahl untersuchen zu lassen. Es gebe keinen Grund, weshalb „allein der polizeiärztliche Dienst medizinische Fragen klären“ dürfe, so das Gericht. Innensenator Willi Lemke (SPD) kündigte eine Änderung des Erlasses zum Abschiebegewahrsam an.

Im Januar hatte ein marokkanischer Abschiebehäftling geklagt, um sich im Abschiebetrakt des Bremer Polizeipräsidiums von einem Psychiater untersuchen lassen zu können. Im Februar rief ein türkischer Kurde das Verwaltungsgericht an, damit ein Psychotherapeut zu ihm gelassen wurde. Bei dem Kurden hatten Psychiater in der Vergangenheit mehrfach den Verdacht auf „paranoide Schizophrenie“ diagnostiziert. Die Polizei hatte sich geweigert, den externen Ärzten Zugang zum Abschiebetrakt zu gewähren – obwohl die Kosten privat aufgebracht wurden. Stattdessen waren die Häftlinge von Polizeiärzten ohne Fachqualifikation begutachtet worden.

Zwei Mal entschied nun das Verwaltungsgericht: Für die Abschottung der Häftlinge, die nach Angaben der Anwältin des Marokkaners „seit mindestens 14 Jahren“ praktiziert wird, gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Innenbehörde legte in beiden Fällen Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) ein. Dies entschied: „Es spricht einiges dafür, dass (..) die Möglichkeit bestehen muss, eigene fachkundige Feststellungen über den Gesundheitszustand eines Häftlings treffen zu können, damit ein eventuelles Abschiebehindernis glaubhaft gemacht werden kann.“ Christian Jakob