Keine Renovier- pflicht für Raucher

KARLSRUHE dpa ■ Stark rauchende Mieter müssen nur in Extremfällen beim Auszug für die Renovierung der nikotinverschmutzten Wohnung aufkommen. Nach dem BGH-Urteil gilt die Renovierpflicht nur dann, wenn sich die Schäden nicht durch einen neuen Anstrich oder frische Tapeten beseitigen lassen. Laut BGH wird der Vermieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil er die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen kann. Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage einer Vermieterin zurück, die fast 2.000 Euro für die Renovierung einer verqualmten Wohnung gefordert hatte. (Az.: VIII ZR 37/07)