miethai: renovierung
: Häufig Vermietersache

Beim Thema Renovierung begnügen sich Vermieter seit Jahrzehnten nicht mit der gesetzlichen Regelung, sondern übertragen Renovierungsverpflichtungen auf die Mieter. In den letzten vier Jahren mussten sie aber häufig feststellen, dass die von ihnen verwendeten Mietvertragsklauseln von den Gerichten nicht akzeptiert wurden.

So hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) wieder einmal mit Schönheitsreparaturklauseln zu beschäftigen und bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung. Eine der Klauseln lautete, die Mieträume seien „in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen … befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle … vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter“ .

Der BGH befand, dass diese so genannte Quotenklausel nicht hinreichend verständlich und daher unwirksam sei: Der Mieter könne bereits nicht nachvollziehen, was unter einem „abgelaufenen Renovierungsintervall“ zu verstehen sei. Ebenfalls sei nicht klar, wie das für die konkrete Berechnung der Quote maßgebliche Intervall ermittelt werden solle.

Auch viele andere in Mietverträgen verwendete Klauseln zur Schönheitsreparatur sind nach der Rechtsprechung unwirksam. Mieter, die aus ihrer Wohnung ausziehen wollen, sollten daher unbedingt ihren Mietvertrag überprüfen lassen, bevor sie selbst zu Pinsel und Farbe zu greifen.

ANDREE LAGEMANN ist Rechtsberaterin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40