Nebenkosten verjähren nicht

KARLSRUHE afp ■ Mieter, die über Jahre keine Nebenkostenabrechnung erhielten, können nicht darauf vertrauen, dass dies immer so bleibt. Der Vermieter kann es sich auch nach 20 Jahren noch anders überlegen, entschied der Bundesgerichtshof. Nach dem strittigen Mietvertrag von 1982 sollte der Mieter für die Wasser- und Heizkosten eine monatliche „Vorauspauschale“ von 40 Mark (20,45 Euro) bezahlen, über die jährlich abgerechnet werden sollte. Dies tat der Vermieter aber nie. Erst Ende 2004 bekam der Mieter dann überraschend eine Betriebskostenabrechnung für 2003 mit einer Nachforderung von fast 1.000 Euro. Laut BGH muss der Mieter dies bezahlen. Die Vereinbarung im Mietvertrag bleibe gültig. Daraus, dass der Vermieter davon über Jahre keinen Gebrauch machte, könne der Mieter nicht auf die Zukunft schließen. Der Mieterbund kritisierte die Entscheidung. (Az. VIII ZR 14/06)