BGH pocht auf Abrechnungsfrist

KARLSRUHE dpa ■ Vermieter können eine unverständliche und deshalb unwirksame Nebenkostenabrechnung nur binnen eines Jahres korrigieren. Ist die gesetzliche Jahresfrist verstrichen, kann im zweiten Anlauf eine ordnungsgemäße Rechnung auch dann nicht nachgeschoben werden, wenn der Mieter vorher die Zahlung der Nachforderungen zugesagt hat. Damit gab der Bundesgerichtshof gestern einem Mieter Recht, der eine Nachzahlung abgelehnt hatte. Die erste Rechnung über rund 600 Euro für 2003 hatte er zwar fristgerecht im November 2004 erhalten. Allerdings war diese laut BGH unverständlich und damit nicht ordnungsgemäß. Die korrigierte Rechnung vom März 2005 war laut BGH verspätet. Die Jahresfrist sei eine „Ausschlussfrist“, die für Rechtssicherheit und Klarheit sorgen solle, so der BGH. (Az: VIII ZR 84/07)