aus dem norden
: Wohnungs-News

Vor Stromdirektheizungen warnen die Energieberater der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Das Heizen mit elektrischem Strom ist eine der teuersten und umweltschädlichsten Formen der Erzeugung von Wohnwärme. Wesentlich besser sind moderne Öl-, Gas- oder Pelletheizungen, die einen Wirkungsgrad von über 90 Prozent erreichen. Informationen rund um das Thema Heizung und Energieverbrauch gibt es in den fünf Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein und landesweit in zwölf Energiestützpunkten. Ort und Zeit der Beratung unter www.verbraucherzentrale-sh.de.

Gebäudeplaner und Architekten können sich ab sofort für den niedersächsischen Staatspreis für Architektur bewerben. Unter dem Motto „Bauen für Bildung und Kultur“ zeichnen das Land und die Architektenkammer Niedersachsen innovative Bauwerke aus, die sich aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen stellen. Die undotierte Auszeichnung wird alle zwei Jahre vergeben. Bewerbungen sind bis zum 16. Mai möglich. Weiter Informationen unter www.aknds.de oder www.ms.niedersachsen.de.

Über Rechte und Pflichten im Treppenhaus informiert der DMB Mietverein Hannover und Umgebung e. V. So darf der Mieter beispielsweise eine Madonnenfigur im Hausflur aufstellen, Blumenkübel auf dem Zwischenpodest lagern oder Osterschmuck an der Wohnungstür anbringen. Auch darf er Fußmatten vor der Haustüre auslegen oder bei schlechtem Wetter die Schuhe vorübergehend im Flur abstellen. Nicht in den Hausflur gehören dagegen: Getränkekästen, Mülltüten, Wäschetruhen oder Schuh- und Besenschränke. Weitere Ratschläge sind unter ☎ 0511 - 12 10 60 zu erhalten.

Um die so genannte „Vorauspauschale“ hat der BGH eine bislang strittige Frage entschieden. Das Wort stand in einem Mietvertrag und bezog sich auf die Betriebskostenzahlung. Zum Streit kam es, als die ursprüngliche Vermieterin verstorben war und ihr Sohn als neuer Vermieter erstmals nach 20 Jahren Mietdauer eine Nebenkostenabrechnung für das vorausgegangene Jahr erstellte und eine Nachzahlung forderte. Das BGH gab dem Vermieter recht, weil es sich bei der „Vorauspauschale“ um keine echte Pauschale handelt, sondern um eine Vorauszahlung, über die abgerechnet werden könne. Außerdem hindere der Umstand, dass bislang nie über die Vorauszahlung abgerechnet wurde, den Vermieter nicht, es jetzt zu tun.