Dauerhaft auch im Nachhinein

LEIPZIG dpa ■ Bei extrem gefährlichen Tätern kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch ohne neue Tatsachen verhängt werden. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Mörder aus Brandenburg hervor. Voraussetzung sei, dass die Gefährlichkeit bereits bei seiner Verurteilung erkennbar, die Anordnung der Sicherungsverwahrung aber rechtlich nicht möglich gewesen sei. Damit bestätigte der in Leipzig ansässige 5. BGH-Strafsenat erstmals das seit April 2007 geltende Gesetz, mit dem eine Lücke bei der Sicherungsverwahrung geschlossen wurde. Danach kann die Dauerhaft auch gegen Täter angeordnet werden, die bis Mitte 1995 in Ostdeutschland vor Gericht standen. Im konkreten Fall bestätigte der BGH die weitere Haft für einen 46-jährigen Mörder aus Brandenburg. Der Mann hatte 1992 in Neulewin eine Mutter und ihren drei Jahre alten Sohn umgebracht. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte im Mai 2007 die Fortdauer der Haft angeordnet, obwohl der Mann seine Strafe verbüßt hatte. Es war das erste Gericht, das die gesetzliche Neureglung anwandte. Dieses Vorgehen sei – „trotz gewisser Bedenken“ – nicht verfassungswidrig, entschied der BGH (Az. 5 StR 431/07).