miethai: Balkonien etc.
: Kein rechtsfreier Raum

Das Bedürfnis, den eigenen Balkon ungestört zu nutzen, führt im Alltag zur Installation von allerlei technischen Vorkehrungen. Immer wieder kommt es dabei zum Streit darüber, ob Mieter an ihren Balkonen Markisen, Sichtschutz oder sonstige Gegenstände anbringen dürfen.

Grundsätzlich gilt, dass der Balkon als Teil der Mietwohnung – ebenso wie die anderen Räume – vom Mieter frei gestaltet und ausgestattet werden kann. Nur wenn die verwendete Konstruktion unerlaubter Weise in die bauliche Substanz des Gebäudes eingreift oder dem Mietvertrag widerspricht, kann der Vermieter die Mieter auffordern, die Nutzung zu beseitigen oder zu unterlassen.

Allerdings kann die Balkonnutzung mit Außenwirkung auch zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes führen. Daher wird das Anbringen einer Markise regelmäßig nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig sein. Allerdings kann, so entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 6. 7. 1990 (7 S 1401/90), sogar die Verkleidung eines Balkons mit einem Plexiglas-Vordach dem Mieter ohne Erlaubnis gestattet sein: Dann nämlich, wenn der Vermieter die Anbringung von Markisen und Außenvorhängen auf den Balkonen des Anwesens geduldet hat und die Montage der Glasscheibe nicht in die Substanz der Mietsache eingreift.

Das Anbringen einer Metallstange und eines Metallhakens auf dem Balkon, um daran Wäscheleinen aufzuhängen, ist ebenso zulässig wie die Befestigung von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen an den Wänden der Wohnung urteilte das Gericht in einer früheren Entscheidung (19. 1. 1990 – 7 S 6265/89). Die allseitige Umhüllung des Balkons mit einem an montierten Schienen hängenden Vorhangs ist dagegen kein vertragsgemäßer Gebrauch mehr und daher erlaubnispflichtig (Amtsgericht Münster, 18. 7. 2001 – 48 C 2357/01). Ohne Erlaubnis zulässig ist wiederum die Anbringung einer Bastverkleidung auf der Innenseite des Balkons bis zur Höhe der Balkonbrüstung (Amtsgericht Köln, 15. 9. 1998 – 212 C 124/98). Viel Spaß im nächsten Sommer!

MARC MEYER ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de.