Nachbar hört mit

„Unzulässigen Lärm“ muss kein Mieter ertragen. So sagt es das Gesetz, definiert aber die Belastungsgrenze nicht

Die Kinder toben in der Wohnung, der Schlagzeuger probt im eigenen Wohnzimmer, und auch der Hobbyhandwerker sägt und hämmert. Alles sehr laut – auch für die Nachbarn. Damit die sich gegen Lärm wehren können, muss dieser „unzulässig“ sein. So steht es im Ordnungswidrigkeitengesetz.

Wann ist Lärm aber unzulässig? Wenn das Neugeborene schreit oder der schlecht hörende Senior den Fernseher aufdreht? Grundsätzlich seien normale, nicht vermeidbare Wohngeräusche erlaubt, sofern der Verursacher ohne Bosheit oder Absicht handele, sagt Michael Kopff, Jurist und Pressesprecher des Mietervereins zu Hamburg. „Absolute Ruhe kann kein Mieter verlangen, dennoch gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.“ Laminatböden solle man etwa mit Trittschallschutz verlegen und Musik- und TV-Geräte stets auf Zimmerlautstärke betreiben. Ein „Recht“, einmal im Monat laut zu feiern, gibt es laut Michael Kopff ohnehin nicht.

Wenn der Nachbar stetig Lärm verursache, helfe zumeist schon ein netter Hinweis darauf, dass man sich gestört fühle. Denn viele Nachbarn verursachten Lärm weniger aus Boshaftigkeit, als vielmehr aus Gedankenlosigkeit, berichtet Kopff. Werde man selbst ermahnt, solle man sich natürlich seinerseits „keinesfalls ablehnend verhalten, sondern auf einen Ausgleich hinwirken“, sagt Kopff. jod