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: Schlüsselentscheidung

Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 11. Februar 2008 einem Vermieter einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.420,20 Euro zugebilligt, da der Schlüssel aus einem Dienstfahrzeug des Mieters gestohlen wurde (KG Berlin 8U 151/07).

Ein Mitarbeiter des Gewerbemieters hatte den Schlüssel unter dem Fahrersitz eines Dienstfahrzeuges in einer Notebooktasche deponiert, das Fahrzeug abgeschlossen und sich aus dem Sichtbereich entfernt. Unbekannte Täter schlugen eine Scheibe ein und entwendeten die Notebooktasche – mitsamt der wertvollen Schlüssel.

Das Kammergericht stellte dazu fest, dass der Mieter nicht nur für eigenes Fehlverhalten einzustehen hat, sondern auch für seine Hilfspersonen – hier für seinen Mitarbeiter – haftet. Der Mieter habe im übrigen eine so genannte Obhutspflicht, die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren und vor Verlust zu schützen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht liegt nach Ansicht des Gerichts dann vor, wenn der Schlüssel in einem Auto auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen abgestellt wird. Die Lebenserfahrung zeige, dass Diebe sich jede bietende Gelegenheit ausnutzen, auch wenn sie nur 15 Minuten Zeit haben und das Fahrzeug tagsüber an einer belebten Straße steht. Die Notebooktasche sei ein zusätzlicher Anreiz für den Diebstahl gewesen, denn sie habe auf einen wertvollen Inhalt schließen lassen. Aufgrund der Geschäftspapiere habe man die Schlüssel den Geschäftsräumen klar zuordnen können. Eine missbräuchliche Verwendung der Schließanlage für das Gebäude musste befürchtet werden. Daher muss der Mieter die Kosten für den Austausch der gesamten Anlage zahlen.

Also: Schlüssel immer sorgfältig verwahren und niemals im Auto liegen lassen!

CHRISTIANE HOLLANDER ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de