Rufbereitschaft: Nur per Vertrag

FRANKFURT/MAIN ap ■ Ein Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten eine Rufbereitschaft am Wochenende nicht einfach anordnen. So lautet ein Urteil des Landesarbeitsgerichts von Hessen. Ein Arbeitgeber überschreite das ihm zustehende Direktionsrecht, wenn er Bereitschaftsdienste verlange, ohne dass diese im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt seien. Im vorliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer, dem nach Verweigerung eines Bereitschaftsdienstes am Wochenende von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war. Die Richter verwiesen darauf, dass im Arbeitsvertrag des Klägers nur die Zeit von Montag bis Freitag als Arbeitszeit fixiert sei. Zudem habe keine Betriebsvereinbarung existiert, mit der die Mitarbeiter zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet worden seien. (Az.: 12 Sa 1606/06)