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: Schon wieder: Malerarbeiten

Das Hamburger Landgericht hat sich erneut zum Thema Schönheitsreparaturen geäußert und zwar in einer Fallkonstellation, die sehr oft vorkommt: Die Mieter sollen laut Mietvertrag die laufenden Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeitabständen ausführen. Außerdem findet sich im Anhang des Mietvertrages noch eine Regelung die besagt, dass bei Mietende die Wohnung renoviert zurückzugeben ist. Die letztgenannte Regelung ist eine Ergänzung des Formulartextes und mit Schreibmaschine geschrieben.

Klar entschieden war diese Fallkonstellation bereits, wenn beide Klauseln im Formulartext, also im Mietvertragsvordruck stehen. Der Bundesgerichtshof hält eine solche Formularklausel- Kombination für unwirksam. Denn solche so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen einer strengeren Kontrolle, als individuell getroffene Vereinbarungen, um Verbraucher zu schützen. In den meist unübersichtlichen und nicht beeinflussbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf deshalb nicht vom gesetzlichen Leitbild abgewichen werden. Und man kann es gar nicht oft genug sagen: nach dem mietrechtlichen Leitbild ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung zu renovieren.

Das Landgericht Hamburg befand nun aber, dass die Kombination von laufenden Schönheitsreparaturen und Auszugsrenovierung gemäß § 139 BGB nichtig ist, auch wenn eine der Klauseln, so wie vorliegend, individuell vereinbart wurde. Denn man habe mit der Endrenovierungspflicht die formularvertragliche Pflicht nur ergänzt, so dass die Regelungen einheitlich anzusehen und zu beurteilen sind. Das Landgericht stärkt somit die Position der ausziehenden Mieter. Angesichts der Fülle der Entscheidungen zum Thema bleibt nur ein Rat: Bitte erst beraten lassen und dann die alte Wohnung streichen, oder eben nicht. Die Renovierungs-Sprechstunde von MHM findet immer mittwochs von 15 bis 16 Uhr für Mitglieder statt. Sylvia Sonnemann

SYLVIA SONNEMANN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de