Karlsruhe begrenzt U-Haft

KARLSRUHE taz ■ Untersuchungshaft darf nur „in ganz besonderen Ausnahmefällen“ länger als ein Jahr dauern. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag bekannt gemachten Beschluss. Geklagt hatte ein Mann, der wegen Kindesmissbrauch zu zwei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt wurde. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil er und die Staatsanwaltschaft in Berufung gingen. Aus der bereits 18 Monate dauernden Untersuchungshaft muss er nun wohl bis zum endgültigen Urteil entlassen werden. Die Verfassungsrichter argumentierten, dass bei der U-Haft nicht resozialisierend auf den Mann eingewirkt werden könne. Dies sei erst bei der Strafhaft möglich, die aber verbraucht sei, wenn die U-Haft zu lange dauere. Auch eine Freilassung auf Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe werde bei überlanger U-Haft unmöglich. (Az.: 2 BvR 806/08) CHR