Das Kopftuch darf – kurz – in die Schule

Urteil im Bremer Kopftuch-Streit: Aufgrund des Ausbildungsmonopols muss das Tuch toleriert werden

Referendarinnen darf das Tragen eines Kopftuches im Unterricht nicht verwehrt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Damit hat das Land Bremen den sogenannten Kopftuchstreit verloren. Es hatte einer Muslimin mit deutschem Pass ein Referendariat in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis verwehrt. Dies stellt nach dem Urteil einen unzulässigen Eingriff in die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit dar, entschieden die Richter. Von Lehrkräften, die beamtet oder vom Staat angestellt seien, könne dagegen verlangt werden, das Kopftuch abzulegen. (Az.: BVerwG 2 C 22.07).

Das bremische Schulgesetz verbietet Lehrern das Tragen religiöser Symbole, wenn diese – so wörtlich – den Schulfrieden gefährden. Das sei bei seiner Mandantin aber gar nicht der Fall gewesen, argumentierte Volkert Ohm, der Anwalt der Bremer Muslimin. Sie hatte als Referendarin einige Wochen unbeanstandet an einer Schule in Obervieland unterrichtet. Der Anwalt verwiest zudem auf das Grundrecht der freien Berufswahl und das Ausbildungsmonopol des Staates für Lehrer. In dem zweiten Punkt gab ihm nun das Bundesverwaltungsgericht Recht.

Die Muslimin mit deutschem Pass hatte an der Bremer Uni das erste Staatsexamen für Deutsch und Religionskunde abgelegt. Weil sie das Kopftuch für sich als verbindlich betrachtet, wurde sie nicht zum Referendariat im Beamtenverhältnis zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hatte im Februar 2007 geurteilt, wegen ihrer generellen Weigerung sei sie ungeeignet für den Schuldienst. Ein Jahr zuvor hatte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die im Grundgesetz festgeschriebene Berufsfreiheit entschieden, dass geprüft werden müsse, ob die Frau in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden könne. Diese Rechtsauffassung bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht.

Skeptisch äußerten sich die Richter zur Fächerwahl der Klägerin, die das erste Staatsexamen u.a. in Religionskunde abgelegt hat. „Kann jemand, der sich nicht in der Lage sieht, sein Kopftuch abzulegen, biblische Geschichte unterrichten?“, fragte der Vorsitzende Richter. Dies sei kein Problem, entgegnete Anwalt Volkert Ohm. Seine Mandantin habe genügend Abstand. dpa