Fünf-Prozent-Hürde: Staatsgerichtshof soll ran

Der Ausschuss „Weiterentwicklung des Wahlrechts“ will rechtliche Bedenken gegen die Sperrklausel prüfen lassen

Die Fünf-Prozent-Hürde wird so einfach in Bremerhaven doch nicht wieder eingeführt. Die Bürgerschaft hatte die Gesetzesänderung, die in den Koalitionsvereinbarungen zwischen SPD und Grünen verabredet worden ist, an den nichtständigen Ausschuss „Erleichterung der Volksgesetzgebung und Weiterentwicklung des Wahlrechts“ verwiesen. Jetzt verlegt sich die Debatte erneut ins rechtlich Grundsätzliche.

Einerseits gibt es da eine Entscheidung des Bremer Staatsgerichtshofs aus dem Jahr 1981: Damals hatte der Staatsgerichtshof als Wahlprüfungsgericht in zweiter Instanz die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Klausel bestätigt. Andererseits gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das in seiner Funktion als „Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein“ im Frühjahr 2008 die Fünf-Prozent-Klausel für die Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein generell für unzulässig erklärte.

Der nichtständige Ausschuss der Bürgerschaft fand heraus, „dass zunächst die rechtliche Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Klausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven geklärt werden muss“. So steht es in dem Bericht des Ausschusses an das Parlament. Man sei sich einig gewesen, die Bürgerschaft aufzufordern, die Sache dem Staatsgerichtshof zur Klärung vorzulegen.

Die Grünen hatten im Wahlkampf Unterschriften für die Wahlrechtsreform und damit für die Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde gesammelt – und bei den Koalitionsverhandlungen auf Druck der Bremerhavener SPD diesen Punkt als Zugeständnis fallen lassen. kawe