Sexualstraftäter nicht verwahrt

LEIPZIG afp ■ Ein vom Landgericht Dresden verurteilter Sexualstraftäter muss nicht in nachträgliche Sicherungsverwahrung. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig hob gestern das Urteil des Landgerichts auf. Die Dresdner Richter hatten den 49-Jährigen 1999 wegen vielfachen Kindesmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Verbüßung der Haftstrafe ordnete das Landgericht nachträglich die Unterbringung in Sicherungsverwahrung an, da laut Sachverständigen eine „gefestigte Pädophilie“ mit einer „schweren Persönlichkeitsstörung“ vorliege. Laut BGH waren diese Gründe aber schon beim ersten Urteil bekannt. Der Mann hatte gestanden, in Tschechien Kinderpornos gemacht zu haben. Eltern hatten ihm ihre Kinder gegen Bezahlung zur Verfügung gestellt.