Spontan und falsch gehandelt

Wer das „Haustürgeschäft“ noch im Urlaub bereut, sollte umgehend handeln. Die Widerrufsfrist beträgt in manchen Ländern nur das EU-Minimum von 7 Tagen

Urlauber, die den Kauf einer Ware bereuen, die sie bei einer Verkaufsveranstaltung im Ausland erworben haben, sollten den damit verbundenen Vertrag noch an Ort und Stelle widerrufen. Das rät das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland mit Blick auf die unterschiedlichen Widerrufsfristen in den Ländern der Europäischen Union (EU).

„Sobald man die Ware entgegennimmt, beginnt die Frist zu laufen, und wenn sie kürzer ist als nach deutschem Recht, kann es zu Hause schon zu spät sein, um zu widerrufen“, erläutert Jutta Gurkmann, Leiterin des Zentrums mit Sitz in Kehl.

Um sicherzugehen, dass der Widerruf auch rechtlich Bestand hat, sollte man sich an der 7-Tage-Frist orientieren, die die EU in ihrer Richtlinie zu „Haustürgeschäften“ als Mindeststandard festgesetzt hat. In einem „Ein-mal-eins des EU-Verbraucherrechts“ haben die EU-Verbraucherschützer in Kehl die Richtlinie – eine der „ältesten und doch wenig bekannten“ EU-Richtlinien, so Gurkmann – verständlich und übersichtlich aufbereitet.

„Haustürgeschäfte“ sind für Juristen ein weiter Begriff. Neben dem klassischen Besuch eines Vertreters, der an der Haustür klingelt, gehören auch Kaffee-, Butter- oder Erholungsfahrten dazu, organisierte Ausflüge zwecks Werbung und Verkauf sowie Filmvorführungen, ebenso kostenlose Weinproben oder Freizeitveranstaltungen, die zu dem Zweck durchgeführt werden, Verbraucher anzusprechen, damit diese Verträge über den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen abschließen.

Auch „überraschende“ Situationen auf „allgemein zugänglichen Verkehrsflächen“ fallen unter das Reglement – zum Beispiel wenn Verbraucher auf Marktplätzen, in Fußgängerzonen oder am Arbeitsplatz darauf angesprochen werden, Verträge über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen abzuschließen.

Diesen Situationen ist gemeinsam, dass sie Verbraucher unvorbereitet treffen und sie geradezu überrumpeln – anders als beim Einkauf in einem Geschäft, das man ohne Weiteres wieder verlassen kann.

Kernbotschaft der EU-Richtlinie: Verbraucher können Haustürgeschäfte ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn Verbraucher und Anbieter aus unterschiedlichen Ländern stammen.

Zu beachten sind in länderübergreifenden Fällen jedoch die unterschiedlichen Fristen für den Widerruf. Die Frist ist zwar in der gesamten EU niemals kürzer als sieben Tage, sie muss jedoch nicht so lange sein wie nach deutschem Recht. Hier haben Verbraucher zwei Wochen Bedenkzeit.

Wer sich also zum Beispiel auf Mallorca oder Gran Canaria bei einer Werbeveranstaltung zu einem Spontankauf habe hinreißen lassen, der müsse sich darüber im Klaren sein, so Juristin Gurkmann, dass für ihn spanisches Recht gelte. Um ein Haustürgeschäft in solchen Fällen zu widerrufen, müsse man sich also beeilen und wenn nötig noch im Urlaub handeln. Denn in Spanien wie auch in Belgien, Bulgarien, Frankreich oder Tschechien ist die Widerrufsfrist nur so lange bemessen, wie die EU-Richtlinie es als Minimum vorschreibt. genau 7 Tage.

Jutta Gurkmann: „Will man den bereuten Spontankauf erst zu Hause rückgängig machen, im Irrglauben, die zweiwöchige deutsche Frist würde überall gelten, kann es schon zu spät sein.“ Eine Zweiwochenfrist wie in Deutschland gibt es zum Beispiel in Finnland, Portugal und Schweden. In Italien gilt eine Frist von 10 Tagen. VOLKER ENGELS

Das Hintergrundpapier „Rechte bei Vertragsabschlüssen/hier: Haustürgeschäfte“ schildert Fälle, in denen die EU-Richtlinie hilft, und nennt knifflige Punkte, die im Einzelfall zu beachten sind. Das Papier ist kostenlos online abrufbar unter www.eu-verbraucher.de/media/fichiers/file20080805261.pdf