Persönliche Haftung

Urteil: Geschäftsführer einer Anlagenvermittlung haftet bei Fondsverlust. Er hätte den Kunden warnen müssen

Das Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) hat den Geschäftsführer einer Anlagevermittlungsgesellschaft in einem Berufungsverfahren persönlich für Verluste bei Immobilienfonds haftbar gemacht. Nach Angaben der Agentur dpa hätte er den Kläger auf die Presseberichte über die Fonds hinweisen müssen, berichtete das OLG. Die Vorinstanz habe lediglich die Gesellschaft zu Schadenersatz verurteilt, die Klage gegen den Geschäftsführer aber abgewiesen. Prozessiert hatte laut der Agenturmeldung ein Anleger, der mit zwei Immobilienfonds hohe Verluste erlitt. Dabei hatten Tagespresse und Fachzeitschriften vor dem Erwerb der Anteile die Anlage und die Gewinnaussichten außerordentlich negativ beurteilt.

Im erstinstanzlichen Urteil vom Februar 2002 sei deshalb die Anlagevermittlungsgesellschaft zu Schadenersatz verurteil worden. Die Klage gegen den Geschäftsführer sei dagegen unter anderem mit der Begründung abgewiesen worden, vertragliche Beziehungen des Anlegers zu ihm bestünden nicht. Außerdem seien die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Haftung des Vertreters wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht gegeben gewesen.

Das Oberlandesgericht bewertet den Fall anders: Es sah eine vorsätzlich begangene sittenwidrige Schädigung des Klägers als erwiesen an. Die Aufgabe des Geschäftsführers wäre es gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachkomme.

Dazu gehöre es, die Anleger auf derartige Presseberichte hinzuweisen. Stattdessen habe der Geschäftsführer den Kläger vorsätzlich im Unklaren gelassen, weil er befürchtet habe, der Kläger werde bei Kenntnis der Berichte von der Anlage Abstand nehmen (Az. 9U 59/02). ALO