Teures Leben

Urteil: Gericht verurteilte Assekuranz zu weiterer Zahlung an den Kunden nach Rückkauf einer Lebensversicherung

Die Verbraucherzentrale Hamburg berichtete jüngst von einem Fall, in dem ein Versicherungskunde eine auf 32 Jahre Laufzeit abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung nach zwei Jahren kündigte. Der Versicherungsnehmer war arbeitslos geworden und konnte die Beiträge nicht mehr aufbringen. Eingezahlt hatte er bis dahin den Angaben zufolge 3.485 Euro. Als Rückkaufswert erhielt er von dem Unternehmen lediglich 1.063 Euro.

Der Verlust habe sich also nach kaum zwei Jahren auf 2.422 Euro beziffert. Der Kunde zog daraufhin vor Gericht. Der mit dem Fall betraute Hamburger Anwalt erzielte einen beachtlichen Erfolg: Die Richter verurteilten den Lebensversicherer auf Zahlung von weiteren 1.445,60 Euro, so die Verbraucherzentrale. Der Verlust habe sich daraufhin auf rund 1.000 Euro reduziert (Amtsgericht Langenfeld, Az. 13 C 233/02).

Die Verbraucherzentrale warnt davor, dass ein Kunde, der seine Lebensversicherung kündigt, mit „herben Verlusten rechnen“ müsse. Denn ausgezahlt werde nur der „Rückkaufswert“, und der liege „besonders in den Anfangsjahren weit unter der Summe der eingezahlten Beiträge“.

Bereits im Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) habe der Bundesgerichtshof beanstandet, dass „der Kunde durch das Kleingedruckte nicht ausreichend über die hohen Abschlusskosten und die hohen Verluste bei einer Kündigung informiert“ werde. Nach wie vor sei aber streitig, so die Hamburger Verbraucherschützer, was aus der Entscheidung folge. „Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld ist nun ein Stück mehr Rechtssicherheit eingetreten.“

Die Verbraucherzentrale rät Kunden zur Prüfung, ob ihnen nach einer Kündigung einer Lebensversicherung viel Geld verloren gegangen sei. „Wenn der Vertrag nach 1994 abgeschlossen wurde, sollten Sie eine Klage in Erwägung ziehen.“ Aber erst nach vorheriger rechtlicher Beratung. TAZ