Bei Versicherungen schnell schalten

Widerruf, Rücktritt, Widerspruch und Kündigung: So kommt man aus Verträgen wieder heraus. Nach einer Beitragserhöhung besteht ein Ausstiegsrecht nur dann, wenn die neue Prämie nicht mit einem verbesserten Versicherungsschutz einhergeht

Wer einen Versicherungsvertrag abschließt, denkt zunächst nicht daran, sich davon so bald wieder zu lösen. Dennoch: Die vertragliche Verpflichtung ist keine Bindung fürs Leben. Wenn sich die Lebensumstände ändern, muss ein Vertrag gekündigt oder den neuen Verhältnissen angepasst werden. Manche wollen auch einfach nur in eine günstigere Versicherung wechseln. Wer einige Regeln beachtet, kommt ohne Verluste aus der vertraglichen Bindung wieder raus. Widerruf, Rücktritt, Widerspruch und Kündigung sind die Auswege aus ungewollten Verträgen.

Widerruf

Wer es sich nach Unterschrift unter einen Versicherungsvertrag schnell anders überlegt, kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Vertrag muss aber eine Laufzeit von über einem Jahr haben. Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn sofortiger Versicherungsschutz ab Unterzeichnung des Antrags gewünscht ist, zum Beispiel bei vorläufiger Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und sollte mit Einschreiben per Rückschein an die Versicherung gesendet werden. Sobald die erste Prämie gezahlt ist, erlischt allerdings das Widerrufsrecht. Die meisten Verträge belehren den Kunden über das Widerrufsrecht. Fehlt dieser Hinweis, darf noch vier Wochen nach Zahlung des ersten Beitrags widerrufen werden.

Rücktritt

Mitunter gibt es statt des Widerrufsrechts ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Dies gilt grundsätzlich für alle Lebensversicherungsverträge. Die Frist beginnt nach Erhalt des Versicherungsscheins zu laufen. Der Rücktritt muss nicht begründet werden, es reicht die rechtzeitige schriftliche Erklärung. Auch hier gilt: Klärt die Versicherung nicht über das Rücktrittsrecht auf, verlängert sich das Rücktrittsrecht auf bis zu vier Wochen nach der ersten Prämienzahlung.

Widerspruch

Allen Versicherungsverträgen kann widersprochen werden. Dies gilt auch für Jahresverträge. Übergibt die Versicherung einen Versicherungsschein, dessen Inhalt vom Antrag abweicht, können Kunden dem Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zusendung der vollständigen Unterlagen widersprechen. Übergibt die Versicherung nicht die notwendigen Versicherungsbedingungen oder sonstige gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen, gilt eine Widerspruchsfrist von zwei Wochen. Die Frist verlängert sich sogar auf ein Jahr, wenn die Assekuranz nicht deutlich und schriftlich auf das Recht zum Widerspruch hingewiesen hat.

Ordentliche Kündigung

Jeder ordentlich geschlossene Vertrag kann auch ordentlich, das heißt unter Einhaltung aller Fristen, gekündigt werden. Grundsätzlich können Verträge, die sich automatisch um ein Jahr verlängern, zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten beendet werden.

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet das Versicherungsjahr ausnahmsweise immer mit dem Kalenderjahr. Hier ist ein Ausstieg mit einer einmonatigen Frist zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Wer jedoch vorzeitig aus dem Vertrag herauswill, ist gegenüber der Versicherungsgesellschaft verpflichtet, die volle Prämie für das laufende Versicherungsjahr zu zahlen. Es lohnt sich also, die bestehenden Versicherungen einmal im Jahr gründlich durchzusehen und vor einem Wechsel die Kündigungsfristen zu beachten.

Außerordentliche Kündigung

Es gibt aber auch Gelegenheiten, mit sofortiger Wirkung aus einem Vertrag auszusteigen. Wer beispielsweise das Motorrad verkauft, benötigt keine Haftpflichtversicherung mehr und kommt sofort ohne Verluste aus dem Vertrag raus. Dies gilt immer dann, wenn das versicherte Risiko wegfällt.

Gleichfalls kann ein Vertrag im Fall der Doppelversicherung sofort gekündigt werden. Ziehen Lebenspartner zusammen oder heiraten, benötigen sie unter Umständen nur noch eine Hausrat-, private Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung. In diesen Fällen kann der Vertrag gekündigt werden, der kürzer lief.

Auch nach der Regulierung eines Schadensfalles können sich Versicherte und Versicherer trennen. Kündigt der Kunde, muss er allerdings noch die Prämie für das Versicherungsjahr zahlen. In der Rechtsschutzversicherung ist eine schadensfallbedingte Kündigung erst nach dem zweiten Rechtsschutzfall innerhalb eines Jahres möglich. Dabei muss die Versicherung in beiden Fällen auch Schutz gewährt haben. Nach einer Beitragserhöhung besteht ein Ausstiegsrecht nur dann, wenn die neue Prämie nicht mit einem verbesserten Versicherungsschutz einhergeht. SIMONE WEIDNER