miethai & co Beruf in der Wohnung
: Wenn es niemanden stört

Für manche ist es ein Traum, für andere ein Alptraum: Vom Bett direkt an den Schreibtisch fallen, den Beruf zu Hause ausüben. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Mieterinnen dies tun, wenn Sie einen reinen Wohnraummietvertrag abgeschlossen haben?

Die Ausübung eines Berufs in der Mietwohnung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Vermieter ist in bestimmten Fällen zur Duldung einer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung verpflichtet: Wenn keine Sachbeschädigung der Wohnung oder der Zugänge zu befürchten ist und wenn im Übrigen die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden.

So hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass sich ein Kleingewerbebetrieb, im vorliegenden Fall ein astrologischer Beratungsbetrieb, in den Grenzen des Erlaubten hält, wenn höchstens zwei Personen täglich als Kunden zu Besuch kommen und die Wohnung durch die teilgewerbliche Nutzung nicht stärker abgenutzt wird als durch das bloße Bewohnen (LG HH, 12.1.1993, Az. 316 S 179/92, WuM 1993, 188).

Dabei ist es im Falle des reinen Wohnraummietvertrages unerheblich, ob die Mieterin daneben noch der Erwerbstätigkeit an einem anderen Ort nachgeht oder nicht. Zulässig ist es auch, die Wohnanschrift bei der Anmeldung zum Gewerberegister als Betriebsanschrift zu nennen, gelegentlich Büroarbeiten in der Wohnung auszuüben oder gelegentliche geschäftliche Besprechungen durchzuführen (LG HH, 13.3.1992, Az.: 311 S 203/91, WuM 1992, 241; LG Stuttgart, 20.2.1992, Az. 16 S 327/91, WuM 1992, 250). Ganz klar nicht zulässig wäre es, ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung Hilfskräfte zu beschäftigen, vermehrten Kundenbesuch zu empfangen oder störende Maschinen zu verwenden.

Der Vermieter kann für die anderweitige, zusätzliche Nutzung der Wohnung nur dann einen Mietzuschlag verlangen, wenn dies im Mietvertrag vorher festgelegt war oder man sich aufgrund der veränderten Nutzung der Wohnung hierauf einigt. Der Charakter des Mietvertrages als Wohnraummietvertrag wird durch eine solche, teilgewerbliche Nutzung nicht verändert – soweit und solange die Mieterin in der Wohnung überwiegend wohnt.

Martina Stoldt ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de,

www.mhm-hamburg.de