An der Disco-Tür abgewiesen

Ein Deutsch-Türke klagt gegen einen Wirt, weil er nicht in dessen Diskothek hinein durfte. Im Gegenzug will der Gastronom den 35-Jährigen wegen Rufschädigung belangen. Beides könnte nun platzen – wegen eines Formfehlers

Mit der Klage eines an einer Diskothek abgewiesenen Deutsch-Türken beschäftigt sich derzeit die Justiz in Hannover. Der 35-Jährige hat den Clubbesitzer vor dem Amtsgericht auf 300 Euro Schmerzensgeld wegen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung verklagt. Nach seiner Aussage wurde er wegen seiner ausländischen Herkunft nicht eingelassen. Der Gastronom weist die Vorwürfe zurück. Ein erster Gütetermin wurde am Freitag vertagt, weil es nach Ansicht des Richters zu einem Fristversäumnis der Kläger gekommen sein könnte. Ob es zu einer Hauptverhandlung kommt, soll am 21. November entschieden werden.

„Seit meinem 18. Lebensjahr werde ich immer wieder an Diskotheken mit fadenscheinigen Ausreden abgewiesen“, sagte der 35-Jährige, der seit 22 Jahren in Deutschland lebt. „Ich bin aber sicher, dass es nur um meine ausländische Herkunft geht.“ Er erwarte eine grundsätzliche Entscheidung, ob und mit welchen Gründen abgewiesen werden dürfe.

Auch der Clubbesitzer will nicht, dass die Klage aus formalen Gründen platzt. „Ich will eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob ich das Recht habe, jederzeit auszusortieren, wer in meine Diskothek kommt und wer nicht“, sagte der 52-Jährige am Freitag. Er weise Menschen nicht generell aufgrund ihrer Herkunft ab. „Es geht darum, ein Gleichgewicht der Bevölkerungsgruppen zu haben, um Ärger unter den verschiedenen Nationalitäten zu vermeiden.“ Insgesamt weise er mehr Deutsche als Ausländer ab.

„Der Gastgewerbetreibende entscheidet allein, wer das Lokal betritt“, sagte Rainer Balke, Landesgeschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) der Deutschen Presse-Agentur. Der Gast habe keinen Anspruch auf Einlass. Der Betreiber dürfe aber auch nicht beleidigend und diskriminierend werden.

Der Deutsch-Türke wollte am Ostersamstag gemeinsam mit mehreren Freunden in die Diskothek. Während seinen deutschen Bekannten ohne Probleme Einlass gewährt wurde, mussten der 35-Jährige und ein afrikanischer Freund draußen bleiben. Da die Verteidigung des Deutsch-Türken diesen Vorfall fälschlicherweise auf den Ostersonntag datiert hatte, muss das Gericht nun prüfen, ob die Klage aus formalen Gründen abgewiesen wird. Einer gleichzeitig vom Clubbesitzer gestellten Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro wegen Rufschädigung stellte der Richter kaum Erfolgsaussichten aus. DPA