Urteile

Reinigungspflichten. Das WC zeigt erhebliche Ablagerungen durch Urinstein, in Dusche und Waschbecken bewirken Haare eine Verstopfung. Dies hatte der Vermieter moniert, wollte das WC gereinigt und die Abwasserrohre auf Kosten des Mieters befreit haben. Das Gericht stellte fest, dass die „Beweisaufnahme die Verursachung“ durch den Mieter zwar nachweise. Aber: Er haftet nicht dafür. Mieter haben nur für diejenigen Mängel einzustehen, die durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch verursacht werden. Doch seien hier sowohl Dusche und Waschbecken als auch WC vertragsgemäß gebraucht worden. Ablagerungen im Geruchsverschluss ließen sich nur durch regelmäßiges Ausschöpfen des Wasser sowie anschließendes Eingießen von Chlor beseitigen – was vom Mieter aber nicht verlangt werden könne. Die Ansammlung von Haaren im Abwasserrohr könne man zwar durch Einlegen kleiner Siebe minimieren. Dies zu verlangen führe jedoch „zur Überspannung der an den Mieter zu stellenden Forderungen“ (AG Neumünster, Az. 31 C 535/01).Prostitution als Mangel. Prostitution im Wohnhaus ist ein Mangel der Mietwohnung, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Bewohner hatte hier, noch bevor er die Wohnung überhaupt bezog, den Vertrag wieder schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt, weil im Erdgeschoss Prostitution ausgeübt werde. Er forderte die schon im Voraus gezahlte Miete für einen Monat zurück, ebenso die Kaution. Der Vermieter weigerte sich, dieses Ansinnen anzuerkennen, da Prostitution „nach heutigen Wertvorstellungen“ kein Grund sei, fristlos zu kündigen. Das Gericht gab dem Mieter Recht. Auf das heutige gesellschaftliche Werturteil komme es gar nicht an. Für eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs reiche es vielmehr aus, dass die durch Prostitution möglichen Belästigungen im Mietshaus „für andere Mitbewohner immanent sind“ (AG Köln, Az. 22 C 324/01). ALO