CDU ignoriert Bürgerwillen

Stadtparlament erklärt Bürgerbegehren gegen Cross-Border-Leasing in Sankt Augustin für unzulässig. Bürgerinitiative will gegen die Entscheidung klagen

KÖLN taz ■ Am späten Mittwoch Abend hat der Stadtrat von Sankt Augustin in geheimer Abstimmung alle Bedenken gegen das Cross-Border-Leasing der örtlichen Abwasseranlagen vom Tisch gefegt: Mit 29 zu 17 Stimmen erklärte das von einer absoluten CDU-Mehrheit dominierte Stadtparlament ein von knapp 5.000 Sankt Augustinern unterzeichnetes Bürgerbegehren gegen den Deal für unzulässig. Mit 26 zu 20 Stimmen lehnte der Rat anschließend auch einen Antrag der grünen Fraktion auf Abbruch des Geschäfts ab.

Die CDU wollte sich auf keine Diskussion über den umstrittenen Deal mehr einlassen. Fraktionschef Willy Schröer verlas vor der Abstimmung lediglich eine kurze Presseerklärung, in der er seine Entscheidung auf das Rechtsgutachten des Bonner Jura-Professors Wolfgang Löwer stützte. Der hatte argumentiert, das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil es nur unzureichende Vorschläge zur Deckung der Kosten mache, die bei Abbruch der Verhandlungen entstünden.

Die Initiative „Mehr Demokratie“ (MD) kritisierte das Gutachten. Das Gebot des wirtschaftlichen Handelns, an das der Rat qua Gemeindeordnung gebunden sei, müsse für Bürgerbegehren nicht nochmals speziell festgeschrieben werden, sagte MD-Landesgeschäftsführer Daniel Schily. Er missbilligte auch das Verhalten der Sankt Augustiner CDU: „Große demokratische Parteien müssen sich doch zutrauen, die Bürger von ihrem Vorhaben überzeugen zu können, statt zu versuchen, einer inhaltlichen Auseinandersetzung aus formalen Gründen auszuweichen.“

Trotz der Entscheidung des Stadtrats ist das Drama um das Sankt Augustiner Cross-Border-Leasing noch nicht zu Ende. Carmen Schmidt, Initiatorin des Bürgerbegehrens und Sprecherin der Bürgerinitiative „BI Nein“, kündigte Widerspruch gegen die Unzulässigkeitserklärung an. Die Verwaltung unter Bürgermeister Klaus Schumacher (CDU) habe „grob fahrlässig“ gehandelt, weil sie die Initiative bei der Formulierung des Bürgerbegehrens „inkorrekt“ beraten habe. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, ziehe die BI vor das Verwaltungsgericht, so Schmidt. SEBASTIAN SEDLMAYR