Neonazis haben Recht auf Kontoführer

Bundesgerichtshof erklärt Kündigung eines NPD-Kontos für unwirksam. Sperrung nur bei Verbot der Partei möglich

FREIBURG taz ■ Öffentliche Banken dürfen der NPD nicht einfach das Konto kündigen. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Solange die Partei nicht verboten ist, dürfe sie in ihrer Tätigkeit nicht „willkürlich“ behindert werden. Konkret ging es um das Konto des sächsischen NPD-Landesverbandes bei der Sparkasse Leipzig. Diese hatte die Bankverbindung im Sommer 2000 gekündigt, weil sie nach kritischen Medienberichten einen „Imageschaden“ für sich fürchtete. Diese Begründung war schon in den Vorinstanzen nicht anerkannt worden und auch der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht rüffelte nun die Leipziger Banker. Sparkassen seien (anders als Privatbanken) öffentlich-rechtliche Einrichtungen und daher direkt an die Grundrechte gebunden. Aus dem Recht auf Gleichbehandlung durch den Staat folge auch, dass ein Sparkassenkonto nicht „ohne begründeten Anlass“ gekündigt werden darf, so der BGH. Die Richter nahmen ausdrücklich Bezug auf das derzeit am Bundesverfassungsgericht laufende Verbotsverfahren. Solange die Partei noch erlaubt ist, müssten ihre politischen Aktivitäten frei „von jeder rechtlichen Behinderung“ sein – jedenfalls solange die NPD mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet und insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt.

CHRISTIAN RATH

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