Kader im Pool

Künftig werden Dopingvergehen von Topsportlern nicht mehr nach dem Einheitsmaß von zwei Jahren bestraft

BONN/BERLIN taz ■ Ab Januar 2009, so hat es die Nationale Anti-Doping-Agentur (Nada) beschlossen, gelten neue Regularien im Kampf gegen den Medikamentenmissbrauch im Spitzensport. „Die neuen Regeln sind gerechter und gehen sehr stark auf Einzelfälle ein“, sagte Nada-Justiziarin Anja Berninger.

Die zweijährige Sperre für sogenannte nichtspezifische Substanzen (Anabolika, Epo) bleibt bestehen, doch Umstände des Verstoßes wirken sich künftig aufs Strafmaß aus. Sie können dazu führen, dass Athleten mit einer Verwarnung davonkommen – oder aber vier Jahre Startverbot erhalten. Durch die Kronzeugenregelung kann eine Zweijahressperre bis auf sechs Monate verkürzt werden. Auch ein Geständnis wirkt sich nun strafmildernd aus. Im konträren Fall kann das Startverbot bis auf vier Jahre ausgedehnt werden, wenn jemand systematisch dopt.

Mindestens ein Jahr Sperre wird künftig auch dann fällig, wenn Athleten dreimal binnen 18 Monaten gegen Meldepflichten verstoßen. Dabei ist es egal, ob sie ihre Erreichbarkeit für Dopingtests nicht wie gefordert offenlegen oder ob sie nicht präsent sind, wenn der Kontrolleur zur Stelle ist. Die Nada hat künftig drei Testpools: Im Registered Testing Pool (RTP) sind Athleten, die dem internationalen Pool der Welt-Antidoping-Agentur Wada angehören, darunter A-Kader aus der Risikogruppe A (Eisschnelllauf, Gewichtheben, Kanu, Leichtathletik, Radsport, Rudern, Schwimmen, Triathlon). Im National Testing Pool (NTP) sind Athleten aus Sportarten der Risikogruppen B und C sowie Athleten des erweiterten Kreises der Olympia-Mannschaft. Im Allgemeinen Testpool sind alle übrigen Kaderathleten.

RTP-Athleten müssen künftig vor Beginn eines Quartals jeweils zum 25. des Vormonats Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen, die vollständige Informationen darüber enthalten, wo sie im kommenden Quartal anzutreffen sind. Sie müssen Änderungen anzeigen und sind verpflichtet, für jeden Tag ein Zeitfenster von 60 Minuten anzugeben, an dem sie sich an einem bestimmten Ort für Kontrollen bereithalten. Bei Änderungen müssen sie kurzfristig alternative Orte nennen.