NACHFOLGEREGELUNG

Seit dem 1. Januar hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA) deutlich mehr Einfluss als früher: Laut § 382 Absatz 1 im SGB III besitzt das Gremium nun das Recht, den Vorstandsvorsitzenden der BA vorzuschlagen. Früher wurden die Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit direkt von der Regierung ernannt. Jetzt hingegen hat der Wirtschaftsminister nur noch ein Einspruchsrecht. Allerdings muss sich der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen auf einen Kandidaten einigen, sonst erlischt das Vorschlagsrecht. Lehnt die Regierung den Personalvorschlag des Verwaltungsrates ab, darf das Gremium innerhalb von vier Wochen einen neuen Kandidaten präsentieren. Auch dieser kann von der Bundesregierung verworfen werden. Im Amtsdeutsch heißt dies: „Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.“ UH