Kälber sind Bauernhofzubehör

Nach einer Zwangsversteigerung dürfen bewegliche Güter nicht nach Lust und Laune zurückgeholt werden. Das bestätigte nun das Bremer Amtsgericht

Bremen taz ■ Ein Kind wird kaum Probleme damit haben, aufzuzählen, welches Zubehör zu seinem Spielzeugbauernhof gehört. Klar doch: Hühner, Pferde und Kühe und sämtliches Arbeitsgerät – vom Eimer bis zum Traktor. Erwachsene können sich mit der gleichen Frage jahrelang vor Gericht herumschlagen, das beweist der Fall M.

Der Mittvierziger musste sich jetzt zum wiederholten Mal vor der Justiz verantworten, weil er im Jahre 2001 Kälber und Schubkarren von seinem zuvor zwangsversteigerten Bauernhof „entfernt“ hatte. Knackpunkt: Er behauptet, ein Anwalt habe ihm versichert, dass die „beweglichen Sachen“ vom Besitzerwechsel ausgenommen seien. Fakt ist allerdings, dass es bereits vor dem Kalb-Klau zu einer einstweiligen Verfügung gegen M. gekommen war. Sie bewirkte, dass er Pferde an die neuen Hofbesitzer zurückgeben musste, die er eigenmächtig abgeholt hatte. Spätestens hierauf hätte ihm die Sachlage klar sein müssen. Da hilft es auch nicht, dass er nun den stark geminderten Wert der strittigen Güter ins Feld führt. Während die Kläger den durch die Kalbsentnahme entstandenen Schaden auf 600 Euro schätzen, spricht M. von BSE-bedingten Tiefpreisen: Pro Tier hätte man damals nicht mehr als 40 Euro bekommen. Es hätten ja auch Transportverbote bestanden, die ihn daran gehindert hätten, auch ausgewachsene Kühe nachträglich von seinem ehemaligen Hof zu holen. Die „entfernten“ Schubkarren hingegen seien für die Arbeit auf dem Hof gar nicht nötig. Und der Trecker, den er im Nachhinein abgeholt hat? „Der ist Baujahr ‘69 und hat keinen TÜV mehr“. Was er selbst mit den wertlosen Sachen vorhatte, bleibt das Geheimnis des Lilienthalers.

Die Befragung des Angeklagten verläuft zäh. Der Name seines früheren Anwalts ist ihm entfallen, Daten verschwimmen in seiner Erinnerung. Wann er denn die Kälber entfernt habe? Das könne im Januar gewesen sein. In den Akten stehe aber März. Nun, auch das könne sein. Neue Erkenntnisse sind bei solchen Aussagen kaum zu erwarten. Das Bremer Amtsgericht machte daher Nägel mit Köpfen. Ohne weitere Zeugenbefragung kam es zu dem Schluss, Kälber, Trecker und Schubkarren gehörten zum Zubehör eines Hofes und würden daher mit ihm versteigert. Damit ist M. der Unterschlagung schuldig. Nun muss er innerhalb eines halben Jahres 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit abzuleisten. kut