Ja zur Enteignung in Osterholz

Oberverwaltungsgericht weist Klage gegen Bebauung der Feldmark abermals zurück

taz ■ Die AnwohnerInnen konnten ihre Wut und Enttäuschung nur schwer zurück halten: Zum wiederholten Mal wies gestern das Bremer Oberverwaltungsgericht ihre Klage gegen die Bebauung der Osterholzer Feldmark zurück. Nach Ansicht der Richter hat die Stadt keine Fehler begangen, als sie 1998 beschloss, das 245 Hektar große Gebiet im Bremer Osten per Entwicklungssatzung in ein Wohngebiet, ein Gewerbegebiet und einen so genannten Landschaftspark zu verwandeln – und dafür Landwirte und AnwohnerInnen zu enteignen.

Vor dem Bundesverfassungsgericht hatten die Kläger im letzten Jahr einen großen Sieg errungen: Die höchsten Richter Deutschlands hatten das erste Urteil aus Bremen komplett aufgehoben und ihre Kollegen an der Weser zur Neuverhandlung verdonnert. Diese hätten die Behauptungen der Stadt nicht ausreichend hinterfragt. Unzulässig sei zudem, die KlägerInnen zu enteignen, um benachbarten Pferdesport-Betrieben Koppeln zur Verfügung zu stellen.

In ihrem neuen Urteil, das die Bremer Oberverwaltungsrichter gestern verkündeten, rückten sie indes nicht von ihrem bisherigen Standpunkt ab, sondern folgten weiterhin der Argumentation der Stadt. Die beharrt darauf, dass es nach wie vor einen großen Bedarf an Einfamilienhäusern gebe. Beweisanträge der KlägerInnen, die das Gegenteil beweisen wollten, lehnte das Gericht ab. Stadtplanerin Bianca Urban verteidigte gestern auch die geplante Enteignung des klagenden Landwirts zugunsten von Pferdekoppeln für seine Nachbarn. Diese sei nötig, um deren Existenz zu sichern, sagte Urban. Und der Kläger müsse eben seine Landwirtschaft aufgeben und auf Pferdewirtschaft umstellen. Zur Not werde man ein zweites Mal bis nach Karlsruhe oder gar bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen, kündigte Kläger Claus Aumund-Kopp an. Dass die Stadt auf Biegen und Brechen an der Entwicklungssatzung festhält, hat einen guten Grund. Im Gegensatz zu einem normalen Bebauungsplan-Verfahren nämlich kann sie für eine umfassende „Entwicklung“ eines Gebiets enteignen. Die Grundstücke kann sie dabei zudem zum – niedrigen – Buchwert erwerben. Mit dem Gewinn, den sie über den Verkauf der Baugrundstücke erwirtschaftet, kann sie dann die Erschließung des Geländes und etwa den Bau von Kindergärten finanzieren – unabhängig von der Haushaltslage. sim