Tanja Prinz geht

Die Grüne Abgeordnete lässt ihr Mandat sechs Monate ruhen – derweil wird das Wahlgesetz nachgebessert

Bremen taz ■ Die Abgeordneten der Bürgerschaft/Landtag aus der Stadt Bremen bilden automatisch die Stadtbürgerschaft, so will es die Bremer Landesverfassung seit 1949. Durch das besondere kommunale Wahlrecht der EU-Ausländer gibt es seit 1999 aber darüber hinaus die Möglichkeit, dass ein Kandidat zwar nicht in den Landtag, sehr wohl aber in die Stadtbürgerschaft gewählt wird. Als das Wahlgesetz 1998 für die EU-Ausländer geschaffen wurde, war damit gerechnet worden, dass so ein Fall nie auftritt. Nun sitzt „der Fall“ aber in der Stadtbürgerschaft – und zwar in Gestalt der Grünen Abgeordneten Tanja Prinz.

Als Stadtverordnete erhält sie eine kleine Diät von 400 Euro im Monat. Solange Prinz Studentin war, ging das – die Abgeordnetentätigkeit in der Stadtbürgerschaft ist eben wie in anderen Kommunen auch eine Nebenbeschäftigung. Nun hat sie Examen gemacht und eine Stelle außerhalb Bremens angeboten bekommen. Prinz lässt ihr Mandat für sechs Monate ruhen und legt es nicht nieder, damit die Bürgerschaft eine kurze Frist hat, um das aufgebrochene Problem zu lösen.

Denn die beiden Nachrücker auf der Liste der Grünen sind Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst. Nach den Regelungen für Abgeordnete ist eine Tätigkeit im Stadtparlament unvereinbar mit einer Position im Öffentlichen Dienst. Wollte ein Staatsdiener das Mandat annehmen, müsste er auf seine Stelle verzichten, ohne aber wie Landtagsabgeordnete eine Landtagsdiät und das halbe frühere Gehalt als Entschädigung zu bekommen – eine unzumutbare Regelung, wie sich hier erstmals praktisch zeigt. Mitglieder des Öffentlichen Dienstes werden als Landtagsabgeordnete im Bremer Halbtags-Parlament praktisch zu Vollzeit bezahlten Politikern. Wer nur das Mandat in der Stadtbürgerschaft hat, käme knapp über Sozialhilfe-Niveau.

Während aufgrund dieser Regelung für Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst in unteren Lohngruppen die Kandidatur zur Bürgerschaft auch finanziell attraktiv ist, wäre die Kandidatur für die Stadtbürgerschaft nur für jemanden interessant, der im privaten Bereich arbeitet und nicht unter die Unvereinbarkeitsklausel fällt. Allerdings kann man für die Stadtbürgerschaft nicht direkt kandidieren. Reine Stadtbürgerschaftssitze entstehen für Kandidaten, die in den Landtag wollten – als „Überhang“ durch die Stimmen der EU-Ausländer.

Auf die Unvereinbarkeit zwischen Mandat und Öffentlichem Dienst kann nicht verzichtet werden, sagt Rainer Oellerich, der Direktor der Bürgerschaft –alle Kommunalverfassungen kennen sie: Ein Untergebener einer kommunalen Behörde wäre in vielen Abstimmungen befangen und käme permanent in Interessenkonflikte mit seinen Dienstvorgesetzten. Die umgekehrte Lösung, nämlich einen Abgeordneten der Stadtbürgerschaft finanziell einem Landtagsabgeordneten gleichzustellen, wäre auch eine schlecht vertretbare „Bremensie“. Man werde bis Juli noch Phantasie entwickeln müssen, prophezeit Oellerich. kawe