Gerichte rügen Freiheitsberaubung

Immer wieder Hamburger Kessel

Der Hamburger Kessel von 1986 sorgte für Furore: Die 861 Opfer bekamen eine symbolische Entschädigung von 200 Mark, SPD-Innensenator Rolf Lange musste wenig später zurücktreten und die obersten vier Polizeiführer wurden 1991 der „Freiheitsberaubung schuldig“ gesprochen. Selbst die modizifierten Formen, die „einschließende Begleitung“ – der „Wanderkessel“ – oder martialische Abriegelungen von Demos sind von Gerichten als unzulässige psychische Barrieren gerügt worden. Inzwischen sind die Polizeigesetze dahingehend geändert worden, dass nach vorheriger Warnung das grundgesetzliche Versammlungsrecht unterlaufen werden kann und zur Gefahrenabwehr in prekär erscheinenden Situationen präventive Maßnahmen ergriffen werden können. Doch wahllos Menschen einzukesseln, wie jetzt unter Schwarz-Schill praktiziert, ist und bleibt rechtswidrig. KVA