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Kochkünstler. Was in vielen Unternehmen am besten funktioniert, ist meist die Gerüchteküche. Und so mancher Fastfood-Fan entwickelt bei der Zubereitung der Mahlzeiten in diesem Rahmen plötzlich ungeahnte Kreativität. Doch Vorsicht: Die falschen Zutaten führen zu mehr als nur einer Magenverstimmung. Wenn ein Mitarbeiter etwa wider besseres Wissen verbreitet, eine verheiratete Kollegin hätte ein Verhältnis mit einem der Chefs, kann daraus der Ausschluss aus der Reihe der Eliteköche folgen. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main jedenfalls fand in einem solchen Fall die fristlose Kündigung gerechtfertigt (Az.: 4 Ca 5471/00).

Undank. Nichts zu bedauern hatte ein Arbeitgeber beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aus seinem Betrieb – und verzichtete folgerichtig auf eine entsprechende und meist übliche Abschlussformel unter dem Arbeitszeugnis. Das fand besagter Mitarbeiter gar nicht nett und wollte das Verlassen der Firma formvollendet bedauert wissen sowie sich für die in der Vergangenheit stets gute Zusammenarbeit danken und alles Gute für die Zukunft wünschen lassen. Diese Forderung hielt das Bundesarbeitsgericht für unnötig und hatte auch sonst nichts auszusetzen. Die bekannten Abschlussfloskeln gehörten nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Deren Fehlen mache es nicht unvollständig, dem Arbeitgeber könne letztlich keine Verpflichtung zur Erteilung der Schlusssätze auferlegt werden (Az.: 9 AZR 44/00).

Fall-Beispiel. Die ärgsten Stürme fällen die schönsten Bäume – selbst dann, wenn deren Zeit eigentlich noch gar nicht abgelaufen ist. Das kommt unter den besten Nachbarn vor. So fiel in Düsseldorf ein augenscheinlich nicht maroder Baum auf den Rasen nebenan und verursachte erheblichen Schaden. Bislang mussten Baumeigentümer dann dafür haften, wenn ihnen am Umsturz ein konkretes Verschulden nachzuweisen war und der Baum sich etwa sichtlich dem Ende seiner Lebenszeit näherte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf indes beschied: Der Besitzer ist schon dann für das Fall-Verhalten seines Baumes verantwortlich und zu Schadenersatz verpflichtet, wenn dieser scheinbar unversehrt, aber altersschwach ist. Der Eigentümer müsse erkennen, dass ein Baum wegen seines natürlichen Alterungsprozesses zu einer Gefahr für andere werden kann (Az.: 4 U 73/01). ALO