miethai & coKündigungsausschluss
: Drei Monate für alle

Für alle nach der Mietrechtsreform (nach dem 01. September 2001) abgeschlossenen Mietverträge gilt zukünftig eine dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter, egal wie lange die Wohnzeit ist/sein wird (ob diese kurze Frist auch für Altverträge gilt, wird zur Zeit noch vom Bundesgerichtshof geprüft). Abweichende Vereinbarungen sind nach §573 c Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam. Leider ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt, ob das auch für so genannte Kündigungsausschlüsse gilt, die vor 2001 gang und gäbe waren.

Darunter versteht man Regelungen wie: „Die Kündigung des Vertrages ist bis zum 31.03.2004 ausgeschlossen.“ Die Juristen streiten sich seit der Reform um dieses Thema. Jetzt hat das Landgericht Krefeld in einem Urteil vom 26. Februar 2003 (2 S 98/02, WM 2003, S. 212) entschieden, dass die Vereinbarung eines befristeten Ausschlusses des Kündigungsrechtes der Mieter unwirksam ist. Denn die Absicht des Gesetzgebers, durch die neuen kurzen Kündigungsfristen die Flexibilität und Mobilität des Mieters zu stärken „um sie somit geänderten sozialen und arbeitsmarktpolitischen Anforderungen anzupassen“ werde unterlaufen, wenn die Kündigungsmöglichkeit für eine Zeit gänzlich ausgeschlossen wird.

Einige Amtsgerichte haben bereits ähnliche Entscheidungen getroffen. Bleibt zu hoffen, dass sich die Hamburger Richter und Richterinnen dieser Ansicht anschließen werden.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de