miethai & co BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen
: Benachteiligte Mieter

Nach den zuletzt eher ungünstigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kommt eine gute Nachricht für Mieter: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Schönheitsreparaturen nicht von den Mietern durchzuführen sind, wenn in den Mietverträgen sowohl eine Anfangsrenovierung als auch laufende Schönheitsreparaturen vereinbart wurden (LG Hamburg, WM 2004, 88).

Betroffen von dieser Rechtsprechung sind unzählige Hamburger Mieter, da diese Klauseln jahrelang in den Hamburger Mietverträgen für Wohnraum verwendet wurden. Unter Schönheitsreparaturen versteht man gemäß § 28 Abs. 4 II. BV das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Decken und Wände, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Die in dem Verfahren zu beurteilenden Klauseln lauteten: „Der Mieter führt folgende Arbeiten in den Mieträumen aus: übliche Renovierungsarbeiten“, einige Paragraphen später verpflichtete sich der Mieter „erstmalige Renovierungsarbeiten ... innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn durchzuführen“ sowie die laufenden Schönheitsreparaturen.

Das Gericht ist der Meinung, dass die Kombination der Verpflichtung zur Anfangsrenovierung und der turnusgemäßen Durchführung von Schönheitsreparaturen eine Summierung der Pflichten darstellt, durch welche die Mieter unangemessen benachteiligt werden. Das Ergebnis wird Mieter mit beiden Klauseln freuen: Die Klauseln sind insgesamt unwirksam und die gesetzliche Regelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen kommt zum Einsatz. Danach sind Schönheitsreparaturen im Rahmen der allgemeinen Instandhaltungsverpflichtung gemäß § 535 S. 2 BGB vom Vermieter durchzuführen.

Fotohinweis: Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de