Lokführer dürfen streiken

Landesarbeitsgericht hebt Entscheidung der Vorinstanz wieder auf. Gewerkschaft will zunächst verhandeln

FREIBURG taz ■ Grundsätzlich dürfen Lokführer auch für einen eigenen Tarifvertrag streiken. Dies entschied gestern das Landesarbeitsgericht in Frankfurt/Main. Es hob damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt auf, die erst vor einer Woche ergangen war.

Konkret geht es um Warnstreiks, mit denen die Gewerkschaft der Lokomotivführer (GDL) einen eigenen Spartentarifvertrag nur für Lokführer erzwingen will. Die Bahn hält solche Streiks für unzulässig, weil sie bereits mit den großen Gewerkschaften transnet (im DGB) und GDBA (im Beamtenbund) Tarifverträge geschlossen hat. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit würden diese einen separaten Tarifvertrag mit nur einer Berufsgruppe verdrängen.

Dieser Ansicht schloss sich vorige Woche auch das Arbeitsgericht an und untersagte die Lokführer-Streiks per einstweiliger Verfügung. Das Landesarbeitsgericht sah dies anders. Eine Gewerkschaft müsse streiken können, um einen Tarifvertrag zu erzwingen. Die Richter ließen aber offen, ob ein Spartentarifvertrag für Lokführer anwendbar wäre oder verdrängt würde.

Die GDL will nicht sofort streiken, sondern nächste Woche mit der Bahn über einen Spartentarifvertrag sprechen. Die Bahn will dagegen nur über „Sachfragen“ verhandeln. Streiks wären nach der gestrigen Entscheidung aber nur bei der DB Regio möglich. Im Fern- und im Güterverkehr besteht noch Friedenspflicht, die GDL könnte hier frühestens im Juli streiken. CHR