RICHTLINIE FÜR ÄRZTE

Das Präsidium der Landesärztekammer Hessen hat bereits 2002 folgende Grundsätze für das „Verhalten von Ärzten bei der Prüfung der Transportfähigkeit von abzuschiebenden Ausländern“ verabschiedet: 1. Der über die Transportfähigkeit von Abzuschiebenden endgültig entscheidende Arzt hat seine Entscheidung aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu treffen. 2. Ein Dolmetscher ist zu der Untersuchung hinzuzuziehen, wenn der Abzuschiebende der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist. 3. Die Untersuchung des Abzuschiebenden ist so zu planen, dass der Arzt seine Untersuchung und Beurteilung ohne Zeitdruck durchführen kann. 4. Die ärztliche Beurteilung und Begutachtung der Transportfähigkeit für die Abschiebung hat sich ausschließlich auf ärztliche Aspekte zu beschränken. Politische oder juristische Aspekte hat der Arzt nicht zu beurteilen. 5. Eine Untersuchung ausschließlich auf Flugtransportfähigkeit ist aus ärztlich-ethischer Sicht nicht möglich. Neben der Beurteilung der unmittelbaren Flugreisefähigkeit eines Abzuschiebenden sind vom Arzt stets auch die Schwere einer bestehenden Erkrankung sowie die Behandlungsmöglichkeit bestehender Leiden im aufnehmenden Land zu berücksichtigen, soweit ein Gericht darüber noch nicht entschieden hat. Dies gilt insbesondere, wenn seit der umfassenden Gesundheitsprüfung längere Zeit vergangen ist. Abschiebefähigkeit kann nicht angenommen werden, wenn die betreffende Person im aufnehmenden Land nicht so versorgt werden kann, dass eine erhebliche konkrete Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit auszuschließen ist. Ergibt sich aus der Untersuchung eine Einschränkung oder die Unmöglichkeit einer Abschiebung, so ist diese Feststellung als Bestandteil der ärztlichen Beurteilung zu dokumentieren und der Auftraggeber der Untersuchung darauf hinzuweisen. 6. Den vorstehenden Grundsätzen, welche der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen zu entnehmen sind, unterliegen alle Ärzte, unbeschadet ihrer Funktion oder der Art ihrer Berufsausübung. MT