Weich gespülte Vorschläge

Das CDU/CSU-Konzept zum Arbeitsrecht wurde in der Nacht zum Montag entschärft. Moderate Lockerungen des Kündigungsschutzes

Weitgehend entschärft wirkte das Papier zu den Reformen im Arbeitsrecht, das die Union gestern unter dem Titel „Weichen stellen für Deutschland – Wachstumsprogramm von CDU und CSU“ präsentierte.

In dem Papier wurde eine moderate Lockerung des Kündigungsschutzes vereinbart. Danach soll es möglich sein, für neu Eingestellte den Arbeitsvertrag auf bis zu vier Jahre zu befristen. Bisher gibt es Befristungen ohne besondere Begründung nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren.

Bei Neueinstellungen von BewerberInnen, die 50 Jahre oder älter sind, soll nach den CDU/CSU-Plänen das Kündigungsschutzgesetz künftig nicht gelten, sofern eine freiwillige Abfindung vereinbart wird. Dies bedeutet also wohlgemerkt nicht den völligen Wegfall des Kündigungsschutzes für diese älteren Neuzugänge, sondern nur die Möglichkeit, alternativ dazu bei der Einstellung bereits eine Abfindung für den Fall einer Entlassung festzulegen.

Die zuvor diskutierten Vorschläge der Union, bei Neueinstellungen für die ersten vier Jahre in einem Betrieb generell keinen Kündigungsschutz mehr gelten zu lassen, sind damit erstmal vom Tisch. Der Jobeffekt des CDU-Vorschlages dürfte allerdings gering ausfallen. Bisher schon können Unternehmen bei Neueinstellungen Arbeitnehmer, die 52 Jahre und älter sind, auch mehrfach hintereinander immer nur befristet beschäftigen. Diese Lockerung des Kündigungsschutzes war bereits Bestandteil der Hartz-Gesetze.

Das CDU-Papier sieht außerdem vor, Langzeitarbeitslose künftig im ersten Beschäftigungsjahr unter Tarif bezahlen zu können. Ähnliche Vereinbarungen gibt es in der Chemieindustrie schon seit Jahren. Auch hier ist der Beschäftigungseffekt marginal.

Der entscheidende, von den Gewerkschaften befürchtete, Angriff auf die Tarifautonomie findet sich nicht mehr in dem CDU/CSU-Papier. Nach heftigen Protesten des Arbeitnehmerflügels in der Union einigte man sich auf eine moderate Fassung. Danach kann ein Betrieb vom Tarifvertrag nach unten abweichen, wenn in der Firma zwei Drittel der Belegschaft und der Betriebsrat dem zustimmen, weil es für die Beschäftigungsaussichten der Arbeitnehmer günstiger ist. Bei dieser Abweichung haben aber Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ein Widerspruchsrecht – somit wird die Tarifautonomie nicht angetastet.

Die CDU-Vorsitzende Angela Merkel erklärte, das Thema werde „weiter diskutiert“.

BARBARA DRIBBUSCH