miethai & co Besichtigungsrecht des Vermieters
: Recht auf Ruhe

Das Besichtigungsrecht des Vermieters ist im Gesetz nicht geregelt und deshalb oft Anlass für Streit zwischen den Parteien bis hin zur Kündigung. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein Vermieter kündigen kann, weil die Mieterin einen Besichtigungstermin nicht einhielt und auf ein weiteres Schreiben mit neuer Terminankündigung nicht reagierte. In zwei Instanzen war die Mieterin zur Räumung verurteilt worden. Das Bundesverfassungsgericht hob die Gerichtsurteile auf.

Hierbei betonte das Gericht folgende Aspekte: Das Besitzrecht des Mieters an einer Wohnung genießt einen eigentumsrechtsgleichen Schutz. Dieser Schutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei hier verletzt worden, weil Amts- und Landgericht das Recht der Mieterin, in Ruhe gelassen zu werden, nicht gebührend beachtet hätten. Zwar treffe den Mieter die Nebenpflicht, dem Vermieter die Besichtigung seiner Wohnung mit Kaufinteressenten zu ermöglichen. Diese Pflicht bestehe aber nur in engem Rahmen und zu vertretbaren Zeiten. Diese enge Auslegung sei durch das Eigentumsrecht des Mieters (Art. 14 Abs. 1 GG) aber auch aus dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) geboten.

Vorliegend habe der Vermieter einen Termin außerhalb der mietvertraglich hierfür vorgesehenen Zeiten und ohne vorherige Absprache mit der Mieterin für einen Samstag um 14 Uhr vorgegeben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes musste die Mieterin diesen Termin nicht einhalten. Auch auf die weitere Terminnennung musste die Mieterin nach Auffassung des Gerichts nicht aktiv reagieren. Es handelte sich deshalb überhaupt nicht um Vertragsverstöße der Mieterin und damit erst recht nicht um solche „schuldhaften, nicht unerheblichen“ Verletzungen, die eine ordnungsgemäße Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hätten rechtfertigen können.

Fotohinweis: Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de