Unterschrift nicht widerruflich

Kreditkarten haben eine gleichwertige Funktion wie Bargeld. Dies sei aber nur dann gewährleistet, wenn eine Zahlung damit ebenso wenig rückgängig zu machen ist wie eine Bezahlung mit Münzen und Scheinen. Das gelte selbst dann, wenn die Rechnungssumme noch nicht vom Konto des Zahlers abgebucht wurde. Zu diesem Schluss kommt der Bundesgerichtshof. Wer mit seiner Kreditkarte bezahlt und einen Belastungsbeleg unterschreibt, dessen Chancen stehen also schlecht, die Zahlung zu widerrufen – selbst wenn er das zugrunde liegende Geschäft am liebsten rückgängig machen möchte oder die dahinter stehende Summe sich im Nachhinein als unrichtig erweist. Der Kartenbesitzer gewähre mit dem Beleg dem Empfänger einen irreversiblen Zahlungsanspruch. (Az. XI ZR 420/01) TAZ