miethai & co Betriebskosten
: Angemessene Vorauszahlungen

Wer einen neuen Mietvertrag unterschreibt, sollte sich die Höhe der darin angesetzten Heiz- und Betriebskosten-Vorauszahlungen genau ansehen. Gerade bei den teuren Wohnungen neigen Vermieter oft dazu, die Vorauszahlzungen viel zu niedrig anzusetzen. Die Gesamtmiete erscheint dann tragbar, die Unterschrift ist schnell geleistet. Das dicke Ende kommt aber meist, wenn die erste Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert. Die abgerechneten Betriebskosten überschreiten dann nicht selten die Vorauszahlungen um 50 bis 100 Prozent. Solchen Tricks hatte das Landgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 4.3.1999 (Az: 334 S - 70/98) einen Riegel vorgeschoben. Die Nachzahlung war danach auf 20 Prozent der Vorauszahlungssumme beschränkt.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit seinem Urteil vom 11.2.2004 (Az: VIII ZR 195/03) den Vermietern nahezu den Freibrief ausgestellt, eine Vorauszahlung in beliebiger Höhe zu vereinbaren, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Diese seien dann gegeben, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit (auch mündlich) zugesichert hat. Oder aber die Vorauszahlungen bewusst zu niedrig bemessen wurden, um den Mieter zu täuschen und ihn zur Unterschrift unter den Mietvertrag zu bewegen. Die BGH-Richter übersehen dabei, dass es in der Praxis oft sehr schwierig ist, diesen Vorsatz des Vermieters nachzuweisen.

Auch wenn die Freude über die neue Wohnung noch so groß ist, immer den Vermieter bitten, dass er bestätigt, dass die Vorauszahlungen angemessen sind. Oder bei den künftigen Nachbarn klingeln und eine Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten einholen. Auch in der Beratung bei Mieter helfen Mietern kann die Angemessenheit der Betriebskosten eingeschätzt werden.

Fotohinweis: Achim Woens ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de